Satzung für den Verein zur Förderung von Kunst und Kultur am Rosa-Luxemburg-Platz e.V.
 § 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Nahmen "Verein zur Förderung von Kunst und Kultur am Rosa-Luxemburg-Platz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Name lautet nach der Eintragung "Verein zur Förderung von Kunst und Kultur am Rosa-Luxemburg-Platz e.V".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich kulturelle Zwecke. Vereinszweck ist insbesondere auch die Förderung von Theater- und Künstleraufführungen im Rahmen eines "Kultursommers am Rosa-Luxemburg-Platz" sowie von Ausstellungen von Skulpturen und Plastiken auf dem Rosa-Luxemburg-Platz.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in kulturellen Angelegenheiten zuständige oberste Behörde der Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden
a) geschäftsfähige natürliche Personen,
b) juristische Personen einschließlich der Körperschaften öffentlichen Rechts und der Gebietskörperschaften,
c) sonstige Personenvereinigungen.
2. Dem Verein können angehören
d) ordentliche Mitglieder,
e) Ehrenmitglieder.
3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft durch den Vorstand.
5. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch Ausschluß aus dem Verein aus wichtigem Grunde.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur möglich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Die Ausschlußgründe sind dem Mitglied vom Vorstand schriftlich darzulegen. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste turnusmäßig stattfindende Mitgliederversammlung, soweit der Vorstand nicht eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberuft. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Rechte dem Verein gegenüber.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein kann von seinen ordentlichen Mitgliedern Beiträge erheben. Einzelheiten regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragssatzung.
2. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
3. Der Verein ist berechtigt, von Mitgliedern oder Dritten Geld- oder Sachspenden anzunehmen.
4. Die Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen sowie Geld- oder Sachspenden bei Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist nicht gestattet.


§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, 3. der Beirat.
 

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger wählen.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
6. Rechtsgeschäfte, die eine über das Vereinsvermögen hinausgehende Verpflichtung für den Verein begründen, bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
8. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung gemäß den von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüssen.. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
9. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.


§ 8
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte nach § 7 Nr. 6 der Satzung,
e) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
f) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
g) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10 v.H. der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.


§ 9
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, vom Schatzmeister oder vom Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10
Beirat

1. Dem Beirat sollen nur Mitglieder angehören.
2. Der Beirat wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Beirat unterstützt den Vorstand, der an den Sitzungen des Beirats teilnehmen kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben.


§ 11
Auflösung des Vereins

1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquiditoren.
2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Nr. 4 zu verwenden.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.